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Steuern & Recht
2. Dezember 2015
Ballspiel mit Kindern: kein Anspruch auf Schadenersatz bei Verletzung

Ballspiel mit Kindern: kein Anspruch auf Schadenersatz bei Verletzung

Bei einem Ballspiel mit Kindern muss immer mit fehlgehenden Bällen gerechnet werden. Darauf hat das Oberlandesgericht Oldenburg in einem Urteil hingewiesen und eine Schadenersatzklage eines Mannes wegen einer Verletzung beim Ballspiel auf einer Konfirmationsfeier abgewiesen.

Im Streitfall war der Kläger Gast auf einer Konfirmationsfeier. Beim Spiel mit mehreren Kindern wurde er im Gesicht von einem Tennisball getroffen. Den Ball hatte der 13-jährige Konfirmand geworfen. Das Brillenglas des Mannes zersplitterte und Glassplitter drangen in sein Auge ein. Das Auge wurde dadurch erheblich verletzt. Der Mann musste deswegen mehrfach operiert werden und war längere Zeit arbeitsunfähig.

Der Kläger verlangte von dem 13-Jährigen Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 Euro und weiteren Schadenersatz. Er behauptete, völlig überraschend – beim Fußballspiel mit kleineren Kindern – von dem Tennisball getroffen worden zu sein. Der 13-Jährige hingegen behauptete, der Kläger habe an einem Spiel mit dem Tennisball teilgenommen und vor dem Wurf noch Blickkontakt mit ihm gehabt. Das Landgericht Aurich zeigte sich nach ausführlicher Zeugenbefragung von der Schilderung des 13-Jährigen überzeugt und wies die Klage ab.

Mit fehlgehenden Bällen ist zu rechnen

Dagegen legte der Kläger Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein. Das OLG wies das Rechtsmittel zurück und führte zur Begründung aus, dass das Landgericht die Zeugenaussagen richtig gewürdigt habe. Der Kläger habe keine Schadenersatzansprüche gegen den 13-Jährigen. Bei einem Ballspiel mit Kindern – auch mit größeren Kindern – sei immer mit fehlgehenden Bällen zu rechnen. Darauf müsse man sich als Mitspieler einstellen. Anhaltspunkte dafür, dass der 13-Jährige den Ball gezielt Richtung Kopf des Klägers geworfen habe, lägen nicht vor. (kb)

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.11.2015, Az.: 6 U 170/15